Sportverein Grün-Weiß-Rot Büderich e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Gründung

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Vereinsfarben und Vereinszeichen

§ 3a Verbandszugehörigkeit

§ 4 Geschäftsjahr

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge

§ 7 Mitglieder

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 9a Maßregeln

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 12 Anträge zur Mitgliederversammlung

§ 13 Beschlussfähigkeit

§ 14 Mehrheit

§ 15 Stimmrecht

§ 16 Wahlen

§ 17 Beurkundung der Beschlüsse

§ 18 Präsidium

§ 19 Rechnungsprüfer

§ 20 Abteilungen

§ 21 Beirat und Ausschüsse

§ 22 Ehrenrat

§ 23 Zuständigkeit des Ehrenrates

§ 24 Jugendordnung

§ 25 Auflösung und Namensänderung

§ 26 Verwendung des Vereinsvermögens

§ 27 Inkrafttreten

Anhang 1: Jugendordnung

 

§ 1 Name, Sitz und Gründung

Der Sportverein Grün-Weiß-Rot Büderich e.V. wurde am 16. Juni 1964 gegründet.

Der Sitz des Vereins ist Meerbusch-Büderich. Der Verein ist am 25. August 1964 unter

Nr. 413 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen worden.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der sportlichen Betätigung. Andere Zwecke werden

nicht verfolgt; es soll insbesondere kein Gewinn erzielt werden. Der Verein ist überparteilich

und überkonfessionell. Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesverbände.

(2) Der Verein dient gemeinnützigen Aufgaben. Etwa erzielte Überschüsse sind ausschließlich

der Durchführung und Unterstützung dieser Aufgaben zuzuführen.

Der Verein muß ehrenamtlich geleitet werden. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner

Bestrebungen haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.

Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den

Mitteln des Vereins erhalten. Es darf auch keine Person des Vereins durch Vereinsaufgaben,

die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

 

§ 3 Vereinsfarben und Vereinszeichen

Die Vereinsfarben sind: grün, weiß und rot.

Die Vereinsflagge und das Vereinszeichen zeigen den Mauritius auf grün-weiß-rotem Grund.

 

§ 3a Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied

des Deutschen Hockey-Bundes ( DHB ),

des Deutschen Fußball-Bundes ( DFB ),

des Deutschen Leichtathletik-Verbandes ( DLV ),

des Deutschen Schwimm-Verbandes ( DSV )

und des Deutschen Tennis-Bundes ( DTB ).§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Zum Erwerb der

Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei minderjährigen Erwerbern ferner die

Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet

das Präsidium, das diese Entscheidung einem Aufnahmeausschuß übertragen kann.

Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.

Die Aufnahmebestätigung oder -ablehnung wird schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge

(1) Der Verein erhebt Aufnahmegebühren und Beiträge ( Grund- und Abteilungsbeiträge ).

(2) Grundbeiträge sind Beiträge, die die allgemeinen Kosten des Vereins abdecken.

Grundbeiträge und Aufnahmegebühren werden jeweils von der Mitgliederversammlung des

Vereins festgesetzt.

Für die Festsetzung der Abteilungsbeiträge sind die Abteilungen vorbehaltlich der

Bestätigung durch das Präsidium zuständig ( § 20 ). Im Falle des Widerspruchs des

Präsidiums bedarf die Änderung der Abteilungsbeiträge einer Mehrheit von zwei Dritteln

der Abteilungsversammlung.

Das Nähere regelt die Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Beiträge sind jeweils im voraus zu zahlen.

(4) Das Präsidium kann auf Antrag Mitglieder von ihren Beitragspflichten ganz oder

teilweise befreien (Grund- und/oder Abteilungsbeitrag). Bei der Befreiung des

Abteilungsbeitrages ist jedoch zuvor die Zustimmung der betroffenen Abteilungsleitung

einzuholen.

(5) Neben dem Jahresbeitrag (Grund- und Abteilungsbeitrag) kann es im Einzelfall erforderlich

sein, dass der Verein einen größeren Finanzbedarf decken muss, der aus den regelmäßigen

Jahresbeiträgen der Mitglieder bzw. dem aufgelaufenen Barvermögen nicht zu dekken

ist. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen

Mitglieder die vom Präsidium zu begründende Umlage beschließen. Bezieht sich der

Finanzbedarf auf ein Projekt einer Abteilung, beschließt die Abteilungsversammlung über

die Umlage auf die Mitglieder der Abteilung. Die Höhe der Umlage darf 60% des

Jahresbeitrages nicht überschreiten. Die einmal beschlossene Umlage ist für alle betroffenen

Mitglieder verbindlich. Die Umlage muss dem Vereinszweck entsprechen.

 

§ 7 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

a) Ein Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung

mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ernannt werden, wenn sich

das Mitglied besondere Verdienste um den Verein oder um den Sport erworben hat.

Vereins- und Abteilungsbeiträge werden ihm erlassen.

b) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie

haben aktives und passives Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder gehören mindestens einer

Abteilung an. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden jugendliche Mitglieder ohne weiteren Antrag zu ordentlichen Mitgliedern.

c) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben.

aa) Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Rechte

wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch kein passives Wahlrecht

( Ausnahme: §§ 4,5,6 Jugendordnung ).

bb) Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, haben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch weder aktives noch

passives Wahlrecht ( Ausnahme: §§ 4,5,6 Jugendordnung ); sie haben kein

Stimmrecht ( Ausnahme: § 4 Jugendordnung ).

d) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein ideell unterstützen.

e) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht auf Dauer am sportlichen Leben

teilnehmen wollen.

 

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

(1) Die Mitglieder sind zur Teilnahme der Einrichtungen des Vereins berechtigt, an den

Einrichtungen einzelner Abteilungen nur dann, wenn sie ihre Mitgliedschaft für die betreffende

Abteilung mitgeteilt und die Beiträge dieser Abteilung gemäß § 6 entrichtet haben.

(2) Der Verein haftet jedoch nicht für irgendwelche Schäden, die aus der Benutzung dieser

Einrichtungen den Mitgliedern entstehen ( § 276 Abs. 2 BGB ).

(3) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der

Vereinsorgane nach den Satzungen der in § 3a genannten Verbände.

 

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod,

b) Austritt,

c) Ausschluß.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Präsidium schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen ist

der Austritt durch die Erziehungsberechtigten oder mit ihrer Zustimmung zu erklären.

Der Austritt ist nur zum Ende des Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat

zulässig.

(3) Der Ausschluß wird durch das Präsidium mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ein

Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn es mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen länger als 6 Monate im

Rückstand ist,

b) wenn es sich einer schweren Verletzung der Vereinsinteressen schuldig gemacht

hat oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,

c) wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist das Mitglied mündlich oder schriftlich

anzuhören. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit

Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von

zwei Wochen der Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt werden; der Einspruch ist mit eingeschriebenem

Brief an das Präsidium zu richten. Hilft das Präsidium dem Einspruch nicht

ab, so legt es ihn innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Ehrenrat zur Entscheidung

vor.

Der Beschluß des Ehrenrates, durch den der Ausschluß bestätigt wird, bedarf einer Mehrheit

von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Beschluß des Ehrenrates ist dem Mitglied und dem

Präsidium schriftlich mit Gründen bekanntzumachen.

(5) Das Präsidium kann im Falle des Ausschlusses dem betroffenen Mitglied den

Aufenthalt auf dem Vereinsgelände sowie die Teilnahme am Sportbetrieb und an

Veranstaltungen des Vereins mit sofortiger Wirkung bis zur Bestandskraft der Entscheidung

untersagen; ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte mit sofortiger

Wirkung. Die Beitragspflicht erlischt im Falle des Austrittes sowie des Ausschlusses erst mit

Beendigung des laufenden Kalenderjahres.

 

§ 9a Maßregeln

(1) Gegen Mitglieder - mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern - , die gegen die Satzung oder

gegen Anordnungen des Präsidiums verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die

Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht haben, können nach

vorheriger Anhörung folgende Maßregeln vom Präsidium getroffen werden:

a) Verweis,

b) zeitlich begrenztes ( max. sechs Wochen ) Verbot des Aufenthaltes auf

dem Vereinsgelände, der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des

Vereins.

(2) Der Beschluß über die Anordnung der Maßregel ist schriftlich zu begründen und mit

Rechtsbehelfsbelehrung dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Maßregel kann der

Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt werden; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie wird vom

Präsidenten und im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten bzw. einem anderen

Präsidiumsmitglied geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, so wählt die

Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Bei den Wahlen des

Präsidiums wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und einer ihr vorausgehenden

Aussprache einem Wahlausschuß übertragen.

(2) Bis zum 31. Mai eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche

Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie gilt als Hauptversammlung. Auf der

Hauptversammlung sind die Jahresberichte des Präsidiums, der Abteilungen, der Ausschüsse

und der Rechnungsprüfer zu erstatten. Auf die Erstattung der Abteilungsberichte kann verzichtet

werden, wenn die Jahresberichte ( § 21 ) mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung ( § 11 ) versandt wurden.

(3) Der Beschlußfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

die Wahl des Präsidenten,

die Wahl des Vizepräsidenten,

die Wahl des Sportwartes,

die Wahl des Kassenwartes,

die Bestätigung des Vereinsjugendwartes,

die Wahl der Rechnungsprüfer,

die Wahl des Ehrenrates,

die Entlastung des Präsidiums,

Satzungsänderungen.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium einberufen. Einladungen zu einer

Mitgliederversammlung müssen zusammen mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen

vor dem Versammlungstage an die Mitglieder abgesandt werden. Gemäß § 13 müssen beabsichtigte

Satzungsänderungen als Tagesordnungspunkt bekanntgegeben werden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen:

a) wenn das Präsidium die Einberufung beschlossen hat,

b) wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich

beantragt. In dem Antrag sind der Grund für die verlangte Einberufung sowie die

gewünschte Tagesordnung anzugeben.

Innerhalb dreier Wochen nach Beschlußfassung des Präsidiums oder nach Eingang des

Antrages der Mitglieder ist die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 12 Anträge zur Mitgliederversammlung

(1) Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der

Versammlung dem Präsidium schriftlich mitzuteilen. Die Anträge sind den Mitgliedern vor

der Mitgliederversammlung schriftlich oder durch Aushang am Schwarzen Brett bekanntzumachen.

Diese Anträge werden vom Präsidium auf die Tagesordnung gesetzt. Es hat als

erstes und als letztes das Wort dazu.

(2) Später eingehende Anträge sind in der Mitgliederversammlung nur zu behandeln, wenn

deren Dringlichkeit durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung bejaht wird. Bei einem

Antrag auf Satzungsänderung bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der

Mitgliederversammlung.

(3) Änderungsanträge zu fristgerecht eingereichten Anträgen sind zulässig. Diese müssen

dem Versammlungsleiter vor oder während der Mitgliederversammlung vor der

Abstimmung schriftlich vorgelegt werden.

 

§ 13 Beschlußfähigkeit

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der

Tagesordnung stehenden Gegenstände beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung der

Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden

Stimmberechtigten und nur dann beschlossen werden, wenn die Tagesordnung auf die beabsichtigte

Satzungsänderung im einzelnen hingewiesen hat. Für Auflösung und

Namensänderung im einzelnen gelten die besonderen Bestimmungen des § 25.

(3) Die Mitgliederversammlung kann zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Bestellung von

besonderen Ausschüssen beschließen und die Mitglieder dieser Ausschüsse bestimmen.

 

§ 14 Mehrheit

Soweit die Vereinssatzung nicht eine besondere Mehrheit vorschreibt, genügt bei der

Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 15 Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder gemäß § 7 stimmberechtigt. Das

Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine schriftliche Stimmabgabe außerhalb

der Mitgliederversammlung und die Vertretung bei der Stimmabgabe sind nicht zulässig.

 

§ 16 Wahlen

Das Präsidium, die Abteilungsleiter und die Mitglieder der Abteilungsleitungen werden in

geheimer Abstimmung gewählt. Die übrigen Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt;

die Mitgliederversammlung kann jeweils mit einfacher Mehrheit geheime

Abstimmungen beschließen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Gleichheit

der abgegebenen Stimmen für mehrere Kandidaten ist eine Stichwahl erforderlich.

 

§ 17 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, im besonderen der gefaßten Beschlüsse,

ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem weiteren

Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist.

(2) Das Präsidium leitet den Mitgliedern des Beirates eine Niederschrift der

Hauptversammlung zu. Die Abteilungsleiter leiten den übrigen Mitgliedern des Präsidiums

Niederschriften der Abteilungsversammlungen zu.

 

§ 18 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:

a) dem Präsidenten

b) dem Vizepräsidenten

c) dem Sportwart

d) dem Vereinsjugendwart

e) dem Kassenwart

f) den Abteilungsleitern.

Die Mitglieder des Präsidiums müssen ordentliche oder passive Mitglieder sein.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder von

beiden ist zur Alleinvertretung berechtigt.

(3) Mit Ausnahme des Vereinsjugendwartes, der von der Vereinsjugendversammlung

gewählt wird ( § 4,6 Jugendordnung ), sowie den Abteilungsleitern, die von den

Abteilungsversammlungen gewählt werden ( § 20 ), wird das Präsidium von der ordentlichen

Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vereinsjugendwart bedarf der

Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung.

(4) Scheidet ein Präsidiumsmitglied oder ein Abteilungsleiter vorzeitig aus oder wird der

von der Jugendversammlung gewählte Vereinsjugendwart von der ordentlichen

Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so wird das freigewordene Amt bis zur Neuwahl

gemäß den insoweit geltenden Vorschriften der Satzung bzw. der Jugendordnung kommissarisch

durch ein vom Präsidium bestelltes Vereinsmitglied, das die Voraussetzungen für die

Wählbarkeit in das freigewordene Amt erfüllen muß, wahrgenommen.

(5) Das Präsidium soll nach Bedarf, jedoch mindestens einmal vierteljährlich zusammentre-

ten. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der

Vizepräsident. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Präsidiumsmitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den

Ausschlag.

 

§ 19 Rechnungsprüfer

Es sind zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre zu bestellen. Die Wahl wird von der

Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung ) vorgenommen. Wiederwahl ist zulässig. Die

Rechnungsprüfer dürfen dem Präsidium nicht angehören. Sie sollen über 30 Jahre alt sein.

Sie haben mindestens zweimal im Jahr die Bücher des Vereins zu prüfen und das Ergebnis

ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht dem Präsidium vorzulegen. Die

Rechnungsprüfer haben alle Berichte gemeinsam abzufassen und gemeinsam zu unterzeichnen.

Sie sind verpflichtet, der nächsten Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vorzulegen.

Die Richtigkeit der Jahresabrechnung muß der Mitgliederversammlung von beiden

Rechnungsprüfern bescheinigt werden.

 

§ 20 Abteilungen

(1) Die sportliche Betätigung des Vereins wird durch die Abteilungen gewährleistet.

Abteilungen werden durch das Präsidium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner

Mitglieder gegründet oder aufgelöst. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geführt.

(2) Die Abteilungsleiter werden durch die Abteilungsversammlungen für zwei Jahre

gewählt; die Abteilungsleiter müssen ordentliche oder passive Mitglieder sein. Zu ihrer

Unterstützung können Abteilungsmitglieder in andere Funktionen wie Sportwart und

Schiedsrichterobmann gewählt werden. Der von der Jugendversammlung der Abteilung

gewählte Jugendwart ( § 5 Jugendordnung ) bedarf der Bestätigung durch die

Abteilungsversammlung.

(3) Für die Abteilungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung ( §§ 10 bis

16 ) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die jährlichen Abteilungsversammlungen bis

zum 31. März mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen sind und

Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem Abteilungsleiter mitzuteilen

sind. Stimm- und Wahlrecht bestimmen sich nach §§ 7, 15.

(4) Scheidet - mit Ausnahme des Abteilungsleiters ( § 18 Abs. 4 ) - ein Mitglied der

Abteilungsleitung vorzeitig aus, so wird das freigewordene Amt bis zur Neuwahl gemäß den

insoweit geltenden Vorschriften der Satzung oder der Jugendordnung kommissarisch durch

ein vom Abteilungsleiter bestelltes Mitglied der Abteilung, das die Voraussetzungen für die

Wählbarkeit in das freigewordene Amt erfüllen muß, wahrgenommen.

(5) Die Abteilungsversammlungen beschließen über die Höhe der Abteilungsbeiträge. Sie

bedürfen der Bestätigung des Präsidiums.

(6) Die Verwendung der Mittel erfolgt durch die jeweiligen Abteilungsleiter mit

Zustimmung des Präsidiums.

(7) Das Präsidium erläßt für die Abteilungen Geschäftsordnungen.

 

§ 21 Beirat und Ausschüsse

(1) Die Sportwarte der Abteilungen bilden gemeinsam den Beirat des Vereins. Auf Wunsch

des Präsidiums oder einzelner Sportwarte tritt der Beirat mit dem Präsidium zu gemeinsamen

Sitzungen zusammen.

(2) Das Präsidium kann zu seiner Entlastung Ausschüsse bestellen. Zusammensetzung und

Geschäftsordnung der Ausschüsse werden vom Präsidium bestimmt. Von den Ausschüssen

beabsichtigte Anschaffungen oder Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung

des Präsidiums.

(3) Abteilungen und Ausschüsse erstellen für die Mitgliederversammlung einen schriftlichen

Jahresbericht.

 

§ 22 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat übt die oberste Ehrengerichtsbarkeit innerhalb des Vereins aus.

(2) Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Diese müssen über 35 Jahre alt

sein. Die Mitglieder des Ehrenrates können nicht zugleich Präsidiumsmitglieder sein. Sie

werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung

( Hauptversammlung ) gewählt. Der Ehrenrat bestimmt seinen Obmann sowie dessen

Stellvertreter selbst.

 

§ 23 Zuständigkeit des Ehrenrates

(1) Der Ehrenrat ist auf Antrag des Präsidiums oder eines Beteiligten zuständig:

a) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, wenn deren Schlichtung im

Vereinsinteresse geboten erscheint,

b) im Falle eines Einspruchs gegen eine Entscheidung des Präsidiums gemäß

§ 9 Abs. 3 oder § 9a Abs. 1.

(2) Der Ehrenrat entscheidet in der Besetzung seiner drei Mitglieder. Vor der Entscheidung

über einen Einspruch gemäß Absatz 1, Buchstabe b ist dem Betroffenen hinreichend

Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren; auf seinen Antrag ist der

Betroffene mündlich zu hören. Der Beschluß des Ehrenrates ist schriftlich zu begründen,

von den Mitgliedern des Ehrenrates zu unterzeichnen sowie dem Betroffenen und dem

Präsidium zuzustellen. Ist der Einspruch gegen einen Ausschluß zurückgewiesen worden, so

ist der Betroffene zugleich auf die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte hinzuweisen.

(3) Der Ehrenrat kann das persönliche Erscheinen des Betroffenen zur Verhandlung anordnen.

Der Betroffene ist verpflichtet, dieser Anordnung Folge zu leisten.

(4) Wird der Ehrenrat angerufen, so ist der Betroffene verpflichtet, vor einer Entscheidung

des Ehrenrates die ordentlichen Gerichte nicht anzurufen.

(5) Der Ehrenrat kann anordnen, daß der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein ohne

Angabe von Gründen in dem Mitteilungsheft des Vereins oder am Schwarzen Brett

bekanntgemacht wird.

 

§ 24 Jugendordnung

(1) Die Jugendlichen führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung und der

Ordnungen des Vereins selbständig und entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden

Mittel.

(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung ( s. Anhang 1 ), die der Bestätigung des

Präsidiums bedarf.

 

§ 25 Auflösung und Namensänderung

(1) Die Auflösung oder Namensänderung des Vereins kann auf einer ausdrücklich zu diesem

Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung oder

Namensänderung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist diese Mitgliederversammlung nicht

beschlußfähig, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die frühestens eine

Woche, spätestens jedoch vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden muß. Diese

Versammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.

(2) Für Auflösung oder Namensänderung müssen sich jedoch auf dieser zweiten

Versammlung mindestens 51 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder aussprechen.

 

§ 26 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins fällt das freie Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz mit

der Auflage, dieses nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 27 Inkrafttreten

Die Satzung beruht auf dem Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom

11. April 1985 sowie hinsichtlich ihrer Änderungen auf den Beschlüssen der ordentlichen

Mitgliederversammlungen vom 25. Mai 1993, vom 8. Mai 1995, vom 4. Mai 2001 und

vom 19. April 2004.

Anhang 1

Jugendordnung

des Sportvereins Grün-Weiß-Rot Büderich e.V.

 

§ 1 Mitglieder

Mitglieder der Jugend im SV Grün-Weiß-Rot Büderich e.V. sind alle Kinder und Jugendliche

des Vereins sowie alle in die Jugendarbeit gewählten und berufenen Mitarbeiter.

 

§ 2 Aufgaben

Die Jugendlichen führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig

und entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugend sind:

1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit;

2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,

Gesunderhaltung und Lebensfreude;

3. Durchführung von jugendgemäßen Freizeitveranstaltungen;

4. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen;

5. Pflege internationaler Verständigung.

 

§ 3 Organe

Organe der Jugend sind:

1. die Vereinsjugendversammlung;

2. die Abteilungsjugendversammlungen;

3. der Vereinsjugendausschuß.

 

§ 4 Vereinsjugendversammlung

Die Vereinsjugendversammlung soll mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Sie

wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses

( Vereinsjugendwart/-in ) einberufen und geleitet. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen,

die mindestens das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:

1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses;

2. Entgegennahme der Berichte des Kassenausschusses im Vereinsjugendausschuß;

3. Beratung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;

4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses;

5. Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden ( Vereinsjugendwart/-in ) und des/der

Stellvertreters ( in ) des Vereinsjugendausschusses;

6. Wahl des Vereinsjugendsprechers und der Vereinsjugendsprecherin, die zum Zeitpunkt

der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen;

7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung

oder eines mit der Hälfte der Stimmen gefaßten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses

muß eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit

einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

 

§ 5 Jugendversammlung der Abteilungen

Jede Abteilung führt einmal im Jahr eine Jugendversammlung durch. Die

Abteilungsjugendversammlung wird von dem bzw. der Abteilungsjugendwart/in geleitet.

Auf der Abteilungsjugendversammlung berichtet der/die Abteilungsjugendwart/in über

durchgeführte und geplante Veranstaltungen. Er/sie soll Wünsche, Anregungen und

Vorschläge mit den Jugendlichen erörtern.

Die Jugendversammlung kann auch Beschlüsse fassen. Die Jugendlichen jeder Abteilung

wählen ihren bzw. ihre Abteilungsjugendwart/in. Wählen können alle Jugendlichen vom 10.

Lebensjahr an. Wählbar sind alle jugendlichen Mitglieder der jeweiligen Abteilungen ab dem

12. Lebensjahr.

Die Abteilungsjugendwarte vertreten die Interessen der Jugendlichen ihrer Abteilung gegenüber

Abteilungsleitung und im Vereinsjugendausschuß.

 

§ 6 Vereinsjugendausschuß

Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in ( Vereinsjugendwart /-in );

2. den Abteilungsjugendwarten;

3. dem Jugendsprecher und der Jugendsprecherin des Gesamtvereins.

Die zu 1. genannten Mitglieder werden von der Vereinsjugendversammlung für die Dauer

von zwei Jahren gewählt. Jedes Vereinsmitglied ab 18 Jahren ist wählbar. Die zu 3. genannten

Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für

die Dauer von einem Jahr gewählt. Jedes jugendliche Vereinsmitglied ab 12 Jahren ist wählbar.

Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende ( Vereinsjugendwart/-in ) ist Mitglied im Präsidium.

Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses ( Vereinsjugendwart /-

in ) vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der

Jugendordnung und der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist

für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Präsidium des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte

der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

Es können in den Vereinsjugendausschuß alle Mitglieder des Vereins berufen werden und

mit beratender Stimme teilnehmen.

Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten, die die gesamte

Vereinsjugend betreffen. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden

Mittel.

Der Vereinsjugendausschuß kann Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der

Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten.

 

§ 7 Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen oder außerordentlichen

Vereinsjugendversammlung beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung von zwei

Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.